(1) Drei bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit nicht deutscher Muttersprache, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal altersadäquat, alltagsintegriert, individuell und auf spielerische Weise durchgeführt.
(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung im Sinne des Abs. 1 sollen der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan – Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen zur Anwendung gelangen.
(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, einen erleichterten Einstieg in die Volksschule mit sich zu bringen, die zukünftigen Bildungschancen der Kinder zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Berufsleben zu ermöglichen.
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