(1) Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Art. 3 wird halbjährlich gegen Nachweis der widmungsgemäßen Vorauszahlung durch die Länder auf die von den Ländern angegebenen Konten refundiert. Stichtag für den Nachweis ist jeweils der 31. März und der 30. September. Abrechnungsstichtag ist der 30. April und 30. Oktober jeden Jahres. Die Zahlung des Bundes erfolgt jeweils im Juni und Anfang Dezember.
(2) Als Nachweis der Angebotsförderung hat das Land die Höhe der Förderung je Programmbereich darzustellen, wobei die Förderbeträge getrennt nach den jeweiligen Bildungsträgern auszuweisen sind.
(3) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Dieses behält sich die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger sowie der ordnungsgemäßen Abrechnung vor. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Art. 12 Abs. 6 aufgerechnet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise