(1) Das Förderprogramm gliedert sich entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsstufen „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in zwei Programmbereiche, für die jeweils spezifische Kriterien hinsichtlich der Qualität und Kostenkalkulation gelten. Die beiden Programmbereiche sollen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen kostenfrei umgesetzt werden.
(2) Das Förderprogramm intendiert die optimale Allokation von bundes- und länderspezifischen Ressourcen, um optimale Rahmenbedingungen für die Lernenden zu schaffen und insbesondere junge Erwachsene mit entsprechendem Qualifikationsbedarf zu erreichen. Qualitätssicherung, Monitoring und EvaIuierung sowie die Definition der Zugangskriterien erfolgen nach bundesweit einheitlichen und einvernehmlich festgelegten Standards. Die konkrete Förderentscheidung erfolgt durch das Land.
(3) Die Programmbereiche „Basisbildung/Grundkompetenzen“ sowie „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ werden als Maßnahmenförderungen finanziert, d.h. Fördernehmer ist der jeweilige Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme durchführt.
(4) Um den Aufbau nachhaltiger Strukturen zu fördern und eine konsequente Zielgruppenerschließung zu gewährleisten, sollen die Vereinbarungen zwischen den Fördergebern und den Bildungsträgern nach Möglichkeit mehrjährig abgeschlossen werden, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.
(5) Die zur operativen Umsetzung und qualitativen Absicherung der Programmbereiche erforderlichen Detailregelungen sind von der Steuerungsgruppe festzulegen und in einem Programmplanungsdokument öffentlich zugänglich zu machen (Art. 5 Abs. 3 Z 2). Das Programmplanungsdokument hat die Funktion eines gemeinsamen Referenzdokuments für die Bildungs-träger und die abwickelnden Stellen.
(6) Angebote oder Einrichtungen, welche nicht Teil des Förderprogramms sind bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt und sind aus Mitteln des Programms nicht förderbar. Eine Förderung dieser Angebote bzw. Einrichtungen außerhalb des gemeinsamen Förderprogramms bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
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