(1) Die Durchführung des Programms wird einem begleitenden Monitoring unterzogen. Die Länder verpflichten sich, der Geschäftsstelle halbjährlich in tabellarischer Form folgende Daten zu übermitteln: Anzahl der eingelangten Förderanträge bzw. abgerechneten Förderverträge, Namen der beantragenden bzw. abrechnenden Institutionen, Bezeichnung des betreffenden Programmbereichs, Anzahl der TeilnehmerInnen je Programmbereich und Institution sowie genehmigter bzw. abgerechneter Förderbetrag je Programmbereich und Institution.
(2) Die Förderentscheidungen der abwickelnden Stellen in den Ländern sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen, bei negativen Entscheiden unter Anführung der Begründung. Entsprechende Auswertungen werden von der Geschäftsstelle im Rahmen der Erstellung des Jahresberichts vorgenommen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, auf der Grundlage der von den Bildungsträgem gemäß Art. 13 Abs. 3 Z 2 und den Ländern gemäß Art. 12 Abs. 1 übermittelten Daten im Wege der Geschäftsstelle halbjährlich eine Gesamtstatistik für das Programm zu erstellen. Die verfügbaren Daten können auch zwischenzeitlich von den Ländern eingesehen werden.
(4) Der Einsatz der Fördermittel sowie die Auswirkungen der kostenlosen Bildungsangebote auf die Bildungs- und Beschäftigungschancen der TeilnehmerInnen werden einer begleitenden Evaluierung unterzogen. Die Kriterien dafür sind in der Steuerungsgruppe festzulegen.
(5) Die Kosten für das Monitoring und die Evaluierung werden gemäß dem Schlüssel 50:50 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, wobei die einzelnen Länder jeweils den Anteil an den Gesamtkosten tragen, der dem Prozentanteil der auf sie entfallenden Fördermittel aus dem Gesamtprogramm entspricht.
(6) Die Länder verpflichten sich, die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger zu überprüfen und dem Bund festgestellte Verstöße zu meiden. Rückforderungen, die Bildungsträgern gegenüber geltend gemacht werden, sind entsprechend den tatsächlich erfolgten Zahlungen auf Basis des Finanzierungsschlüssels 50:50 mit dem Bund gegen zu verrechnen.
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