LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenVereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über EndenergieeffizienzArt. 13

Art. 13

In Kraft seit 19. Februar 2011
Up-to-date

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

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