(1) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine zwischen den Vertragsparteien koordinierte Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl Nr L 114 vom 27.04.2006 S 64, (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) zu gewährleisten.
(2) Diese Vereinbarung ist nicht anzuwenden auf
1. das Bundesheer und die Heeresverwaltung, soweit ihre Anwendung der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146, entgegensteht, und
2. Material, das ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 WG 2001 verwendet wird.
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