(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 8 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen[.]
(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere:
a) Reduzierung der Gruppengröße,
b) Verbesserung des Betreuungsschlüssels,
c) Qualifizierung des Personals,
d) Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen [,]
e) Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt [.]
(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 120/2011, einzuhalten.
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