(1) Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 sollen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Immissionsschutzes, weitere besondere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau geschaffen werden:
1. Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen nach Art. 3,
2. Vermeidung sommerlicher Überwärmung durch passive Maßnahmen,
3. Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Art. 2 Z 6, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen (insbesondere durch Kombination biogener Brennstoffe mit Solaranlagen), sowie der Einsatz von Wärmerückgewinnungssystemen,
4. Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe,
5. Einsatz von Niedertemperaturheizungssystemen.
(2) Bestehende Standards für Niedrigstenergiegebäude – wie zB erfolgreiche regionale Standards oder die klima:aktiv Hausstandards – werden von den Vertragsparteien gemeinsam weiterentwickelt. Im Rahmen spezifischer Förderungsmodelle werden diese innovativen Standards entsprechend ausgewiesen.
(3) Auf verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung im Sinne einer Minimierung des motorisierten Individualverkehrs ist unter Berücksichtigung übergeordneter raumordnungspolitischer Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
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