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Art. 10

In Kraft seit 03. Januar 2009
Up-to-date

Artikel 10

Kündigung

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.

(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.

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