Artikel 7
Widmung des Bundeszuschusses
für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art 5 wird für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen grundsätzlich für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:
1. 1.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen
gemäß Art 4 Abs 1 Z 3 betreute Kind;
2. 2.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen
gemäß Art 4 Abs 1 Z 4 betreute Kind;
3. 4.000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen
gemäß Art 4 Abs 1 Z 5 betreute Kind.
(2) Das jeweilige Land kann bis zu 25 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art 5 für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Drei- bis Sechsjährige verwenden. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt Abs 1 für jedes zusätzlich betreute Kind dieser Altersgruppe.
(3) Das jeweilige Land kann bis zu 50 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art 5 für die Neuausbildung von Tagesmüttern/- vätern verwenden, wenn die ausgebildete Person nachher tatsächlich als Tagesmutter oder -vater tätig ist. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden zusätzlich neu ausgebildete/n Tagesmutter und -vater. Die Wirksamkeit dieser Ausbildungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erhöhung der Kinderbetreuung bei Tagesmüttern oder -vätern soll bis 30. Juni 2009 evaluiert werden.
(4) Zusätzlich im Sinne Abs 1 bis 3 bedeutet jeweils im Vergleich zum vorangegangen Kindergartenjahr (erstmaliger Vergleich: Kindergartenjahr 2007/2008 zum Kindergartenjahr 2008/2009).
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend wird die Erstellung der Kindertagesheimstatistiken in dem für das Kindergartenjahr 2007/2008 zwischen den Ländern und der Bundesanstalt Statistik Österreich bereits vereinbarten Umfang sowie die Erstellung der Statistik über die Betreuung von Kindern durch Tagesmütter und -väter durch die Bundesanstalt Statistik Österreich veranlassen. Die Länder verpflichten sich, bei der Erhebung für diese Statistik die benötigten Daten vollständig und zeitgerecht der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen.
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