Artikel 6
Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung
(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Maßnahmen gemäß Art 3 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland: 83.500 Euro
Kärnten: 239.500 Euro
Niederösterreich: 658.500 Euro
Oberösterreich: 734.500 Euro
Salzburg: 395.500 Euro
Steiermark: 477.500 Euro
Tirol: 400.000 Euro
Vorarlberg: 276.000 Euro
Wien: 1.735.000 Euro
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise