Artikel 3
Einführung der frühen sprachlichen Förderung in
institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie
Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
(1) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach einheitlichen Deutsch-Standards im Sinne von Sprachkompetenzmodellen durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicher zu stellen.
(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere
1. zur Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder bei der Aufnahme in die Schule die Unterrichtssprache ausreichend beherrschen, um dem Unterricht folgen zu können,
2. zur Erarbeitung von einheitlichen Deutsch-Standards im Sinne von Sprachkompetenzmodellen,
3. zur Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und Lehrenden an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie zur speziellen Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der Volksschulen und des mitverwendeten schulischen Personals im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an den Pädagogischen Hochschulen,
4. zur Entwicklung von Curricula für ein einheitliches Qualifizierungsmodell für die spezielle Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bzw den Pädagogischen Hochschulen und
5. für die Länder ein geeignetes Verfahren zur Sprachstandsfeststellung zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Länder verpflichten sich insbesondere
1. für die Information sowie für die Anwendung der Verfahren gemäß Abs 2 Z 5 in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Feststellung des Sprachförderbedarfs einschließlich jener Kinder, die bisher noch keine solche Einrichtung besucht haben,
2. für die erforderliche Sprachförderung in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß den einheitlichen Deutsch-Standards und
3. für die Zuweisung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen zu den genannten speziellen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Bundes an den Pädagogischen Hochschulen
Sorge zu tragen.
(4) Sämtliche Maßnahmen haben sicher zu stellen, dass die Sprachstandsfeststellung spätestens 15 Monate und der Beginn der Sprachförderung spätestens ein Jahr vor Beginn der Schulpflicht des Kindes erfolgen, wobei die erste Sprachstandsfeststellung in der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung bis Ende Mai 2008 zu erfolgen und die erste Sprachförderung mit dem Kindergartenjahr 2008/09 zu beginnen hat. Die Vertragsparteien werden die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellen.
(5) Die Vertragsparteien werden einen Bildungsplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere zur Verbesserung des Übergangs von diesen zur Volksschule und deren Kooperation (einschließlich der sprachlichen Förderung ab einem Alter von 3 Jahren), bis Juli 2009 erarbeiten. Unter Berücksichtigung der Minderheitenrechte wird als Teil dieses Bildungsplans ein Entwicklungsplan, fokussiert auf die Inhalte der frühen sprachlichen Förderung und auf einheitliche Bildungsstandards, bis Juli 2008 erstellt werden, der in den Ländern mit September 2008 in Kraft treten soll.
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