Artikel 13
In-Kraft-Treten
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. Jänner 2008 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, von denen bis Ablauf des 31. Mai 2008 die unterfertigte Urschrift der Vereinbarung im Bundeskanzleramt eingelangt ist und darunter die Länder Burgenland, Salzburg, Steiermark und Wien sind.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Abs 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllt sind.
(4) In den Fällen gemäß Abs 2 und 3 gelten abweichend
a) von Art 7 Abs 4 die entsprechenden Kindergartenjahre und von Art 8 Abs 1 die entsprechenden Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich;
b) von Art 8 Abs 6 und Art 9 Abs 3 der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der Abrechnung;
c) von Art 10 der 1. April des Jahres des jeweiligen In-Kraft-Tretens;
d) von Art 11 Abs 1 der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs 1, 2 oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
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