LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenPatientenchartaArt. 37

Art. 37

In Kraft seit 01. August 2006
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Artikel 37

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinterlegt. Dieses hat dem Land Salzburg eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

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