(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt, ausgenommen die Kosten gemäß Art 11 Abs 4 erster Satz. Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der im Art 9 normierten Kostenhöchstsätze.
(2) Die auf die einzelnen Länder gemäß Abs 1 entfallenden Kosten werden zwischen den Ländern nach der Wohnbevölkerung (Art 1 Abs 4) ausgeglichen.
(3) Die Vertragspartner legen entstehende Kosten aus und verrechnen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach den Abs 1 und 2.
(4) Der Bund kann über Ersuchen auch nur eines Landes erwachsende Kosten bevorschussen. Die Verrechnung erfolgt gemäß Abs 3.
(5) Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(6) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.
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