Abschnitt II
Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten,
für die europäische technische
Spezifikationen nicht vorliegen
Artikel 3
Verwendbarkeit von Bauprodukten,
für die europäische technische
Spezifikationen nicht vorliegen
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art 4) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
a) sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
b) ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik gemäß Art 6 Abs 2 oder Art 7 lit b die Verwendbarkeit bestätigt und sie das Einbauzeichen gemäß Art 10 tragen.
(2) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll.
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