LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenArt 15a B-VG-Vereinbarung: Verwendbarkeit betreffend BauprodukteArt. 18

Art. 18

In Kraft seit 17. August 1999
Up-to-date

Artikel 18

Anpassung und gegenseitige Information

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.

(2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

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