Art. 18 — Art 15a B-VG-Vereinbarung: Verwendbarkeit betreffend Bauprodukte
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Artikel 18
Anpassung und gegenseitige Information
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.
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