Artikel 15
Österreichische technische Zulassung
Art 19 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen gilt mit der Maßgabe, dass eine österreichische technische Zulassung nur für Bauprodukte erteilt werden darf, die nicht in der Baustoffliste ÖA (Art 4) angeführt sind.
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