Artikel 10
Einbauzeichen
(1) Hat ein Hersteller für ein Bauprodukt eine Übereinstimmungserklärung (Art 6) abgegeben oder ein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt erhalten (Art 7), so ist er berechtigt, zur Kennzeichnung seines Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Anhanges dieser Vereinbarung erlassen.
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