Artikel 2
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicherzustellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.
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