Artikel 3
Ausfertigung, Mitteilungen
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art 2 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Stix
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Zernatto
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann:
Pröll
Für das Land Oberösterreich:
Der Landeshauptmann:
Pühringer
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Klasnic
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Weingartner
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Purtscher
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
Häupl
Bad Tatzmannsdorf, am 10. Mai 1996
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