LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenVereinbarung über die Einsparung von EnergieArt. 8

Art. 8

In Kraft seit 15. Juni 1995
Up-to-date

Abschnitt IV

Förderungen

Artikel 8

Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung Förderungsmittel zur Erreichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung einzusetzen sind. Sie werden insbesondere prüfen, inwieweit Maßnahmen, die zur Erreichung einer höheren Energiequalität von Gebäuden dienen, durch die Gewährung von Förderungsmitteln in einem erhöhten Ausmaß begünstigt werden können.

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