LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenVereinbarung über die Einsparung von EnergieArt. 18

Art. 18

In Kraft seit 15. Juni 1995
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Artikel 18

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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