Art. 9 — Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Artikel 9
Übergangsbestimmungen
Lagerbestände an Kleinfeuerungen, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht entsprechen, dürfen bis 16 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung in Verkehr gebracht werden.
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