LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenVorsorge für pflegebedürftige PersonenArt. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Artikel 8

Verfahren

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihren jeweiligen Gesetzen übereinstimmende Klagsmöglichkeiten hinsichtlich der Geldleistungen beim zuständigen Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. Arbeits- und Sozialgericht Wien vorzusehen.

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