LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenVorsorge für pflegebedürftige PersonenArt. 6

Art. 6

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Artikel 6

Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder

Zur langfristigen Sicherung des genannten Mindeststandards verpflichten sich die Länder, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne gemäß Anlage B zu erstellen sowie diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte gemäß Anlage B umzusetzen.

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