Artikel V
Nationalparkdirektorium
(1) Die Leiter der Nationalparkverwaltungen (Nationalparkdirektoren) in den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol und ein vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellendes Mitglied bilden das Nationalparkdirektorium. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung von der jeweiligen Vertragspartei ein Vertreter zu bestimmen.
(2) Dem Nationalparkdirektorium kommen folgende Aufgaben zu:
a) die Beratung des Nationalparkrates,
b) die Koordinierung der regionalen Nationalparkaktivitäten.
(3) Die Vorsitzführung im Nationalparkdirektorium kommt dem Nationalparkdirektor des im Nationalparkrat vorsitzführenden Vertreters des jeweiligen Landes zu. Auf die Beschlußfassung des Nationalparkdirektoriums findet Artikel IV Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(4) Das Nationalparkdirektorium gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Nationalparkrat.
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