Artikel 8
Pflichten von Prüfstellen
(1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Eine ausnahmsweise Weitergabe an eine akkreditierte Prüfstelle ist möglich, doch ist dabei zu achten, daß die beauftragte Prüfstelle den materiellen Anforderungen zur Erlangung einer Akkreditierung nach dieser Vereinbarung entsprechen muß.
(2) Die Prüfstelle hat der Akkreditierungsstelle die Änderungen der Akkreditierungsvoraussetzungen bzw. deren Wegfall, insbesondere den Wechsel in der Person des verantwortlichen Leiters und des Zeichnungsberechtigten, sowie Änderungen in der Person des Rechtsobjektes schriftlich mitzuteilen.
(3) Eine Weitergabe aller Prüftätigkeiten ist nicht zulässig.
(4) Die weitervergebende Prüfstelle haftet für das Ergebnis der von ihr beauftragten Prüfstelle.
(5) Aufzeichnungen zur Nachvollziehbarkeit der Prüfberichte, insbesondere Prüfprotokolle und Prüfberichte selbst, sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
(6) Über Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von dieser Stelle beauftragten Sachverständigen hat die Prüfstelle den Zutritt zu ermöglichen sowie Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten.
(7) Die Prüfstelle ist verpflichtet, bei von der Akkreditierungsstelle veranlaßten Ringversuchen auf ihre Kosten teilzunehmen.
(8) Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.
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