LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenUmsetzung der EG-BauproduktenrichtlinieArt. 6

Art. 6

In Kraft seit 24. Mai 1993
Up-to-date

Artikel 6

Akkreditierungsstelle

Akkreditierungsstelle der Vertragsparteien für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik (II. Abschnitt).

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