Artikel 5
Akkreditierung von Prüf- und Überwachungsstellen
(1)
1. Die Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle durch Bescheid.
2. Der Antrag muß alle für die Beurteilung der in dieser Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Antragstellers,
b) die Art der beantragten Akkreditierung,
c) das angestrebte Fachgebiet oder dessen Teilgebiete (Fachbereiche), möglichst durch Bezugnahme auf eine oder mehrere Prüfungsarten und gegebenenfalls Produkte oder Produktgruppen,
d) die Namen des verantwortlichen Leiters und der Zeichnungsberechtigten für das Fachgebiet oder dessen Teilgebiete (Fachbereiche),
e) Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis,
f) ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen und
g) Angaben über die Qualitätssicherung.
3. Jede Vertragspartei kann in ihren Rechtsvorschriften weitere Antragserfordernisse festlegen, soferne dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen genüge zu tun oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.
(2)
1. Die Akkreditierungsstelle kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller die festgelegten Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt.
2. Es dürfen nur Sachverständige mit der Begutachtung betraut werden, die in dem für die Akkreditierung beantragten Fachgebiet bzw. -bereich
a) mit den Akkreditierungskriterien, möglichen zusätzlichen Kriterien und dem betreffenden Akkreditierungsverfahren vertraut sind,
b) eingehende Kenntnisse des betreffenden Begutachtungsverfahrens und der Begutachtungsdokumente haben,
c) mit spezifischen Prüfungen oder Prüfungsarten, für die eine Akkreditierung gewünscht wird, technisch vertraut sind und
d) unabhängig von Interessen sind, die sie veranlassen könnten, anders als unparteiisch und vertraulich zu handeln.
3. Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, eine Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) durchzuführen, kann die Akkreditierungsstelle die Teilnahme des Antragstellers auf dessen Kosten anordnen.
4. Jede Vertragspartei kann in ihren Rechtsvorschriften nähere Bestimmungen zu den in Abs. 2 Z. 1 genannten Voraussetzungen erlassen bzw. weitere Erfordernisse festlegen, soweit solche zur Einhaltung der Zielsetzung dieser Vereinbarung notwendig sind.
(3)
1. Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1 bis 4 bzw. Art. 4 und die allenfalls in den Rechtsvorschriften festgelegten weiteren Voraussetzungen, hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen durch Bescheid auszusprechen.
2. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
a) den Namen und die Anschrift der akkreditierten Stelle,
b) die Art der Akkreditierung,
c) die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht,
d) die Namen des verantwortlichen Leiters und der Zeichnungsberechtigten für das (die) Fachgebiet(e) oder dessen Teilgebiete (Fachbereiche),
e) den Geltungsbeginn der Akkreditierung und
f) allfällige Auflagen gemäß Z. 1 oder weitere Auflagen, soweit solche zur Einhaltung der Zielsetzung dieser Vereinbarung notwendig sind.
3. Bei einem Wechsel in der Person des verantwortlichen Leiters oder eines Zeichnungsberechtigten hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, soferne nicht gemäß Abs. 6 Z. 4 vorzugehen ist.
4. Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand der Akkreditierung ist, sind der Akkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid abzuändern.
(4)
1. Die Akkreditierungsstelle hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis ist bei der Akkreditierungsstelle zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
2. Die Akkreditierungsstelle soll für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen Akkreditierungsstellen beteiligen.
(5)
1. Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsstelle mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob sie die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Abs. 6 Z. 3 vorliegen.
2. Die Akkreditierungsstelle kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen.
3. Zu diesem Zweck kann die Akkreditierungsstelle oder ein von ihr beauftragter Sachverständiger insbesondere auch
a) Örtlichkeiten betreten, an denen eine akkreditierte Stelle im Rahmen ihrer Akkreditierung tätig ist,
b) Eignungsprüfungen zur Feststellung der Prüffähigkeit einer Prüfstelle selbst durchführen oder verlangen,
c) die Vorbereitung, Verpackung und Versendung von Prüfgegenständen, Proben oder anderen für Überprüfungszwecke benötigten Sachen, insbesondere auch von Prüf- und Meßgeräten und -einrichtungen, verlangen,
d) die Teilnahme an Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) verlangen,
e) die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems gemäß Art. 3 Abs. 4 überprüfen und
f) Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten einer akkreditierten Stelle, auch hinsichtlich nur eines oder mehrerer Fachbereiche, anfordern.
(6)
1. Hat die Überprüfung gemäß Abs. 5 Z. 1 oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Abs. 6 Z. 3 gegeben sind, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.
2. Ergibt die Überprüfung, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird, und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer bescheidmäßig festzusetzenden, angemessenen Frist behoben, so ist die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder der Umfang der Akkreditierung abzuändern oder einzuschränken.
3. Die Akkreditierungsstelle kann die Akkreditierung oder ihren fachlichen Umfang durch Bescheid entziehen, abändern oder einschränken,
a) bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften, Normen oder Dokumenten festgelegten oder allgemein anerkannten Fehlergrenzen überschritten werden,
b) bei mehrmalig außerhalb der Fehlergrenzen liegenden Ergebnissen von Ringversuchen,
c) wenn Anordnungen der Akkreditierungsstelle gemäß Art. 5 Abs. 5 Z. 3 oder sonstigen Pflichten nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder
d) wenn die Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.
Auf Art und Ausmaß der Verfehlungen ist Bedacht zu nehmen.
4. Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete, Fachbereiche oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, so ist die Akkreditierung entsprechend abzuändern, soferne die notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt werden.
(7) Die Kosten einer Überprüfung gemäß Art. 5 Abs. 5 Z. 1 oder 2 sind dann von der akkreditierten Stelle zu tragen, wenn Mängel bei einer Überprüfung nach Art. 5 Abs. 5 Z. 2 festgestellt wurden, ansonsten trägt die Kosten die Akkreditierungsstelle. Allfällige Kosten sind mit Bescheid vorzuschreiben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise