Artikel 4
Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungsstellen
Zeichnungsberechtigte von Überwachungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Dies gilt als gewährleistet, wenn eine Person
1. in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich qualifiziert ist und
2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise