Artikel 34
Bundesbeteiligung
Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse, bei der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie auch eine einheitliche Vorgangsweise mit dem Bund anzustreben.
Zu diesem Zweck bieten die Vertragsparteien dem Bund an, Verhandlungen über einen Beitritt des Bundes zu dieser Vereinbarung aufzunehmen, sich dieser Vereinbarung anzuschließen und Mitglied des Österreichischen Instituts für Bautechnik zu werden.
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