Artikel 33
Evolutivklausel
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der internationalen Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung dieser Vereinbarung aufzunehmen.
Vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung haben die Vertragsparteien einander Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben bzw. für den Fall eines Einspruches Verhandlungen hierüber aufzunehmen.
Außerdem verpflichten sich die Vertragsparteien, Verhandlungen über eine Ergänzung dieser Vereinbarung hinsichtlich jener "Bauprodukte" aufzunehmen, die nicht der EG-Bauproduktenrichtlinie unterliegen (Aufzüge, Gasgeräte usw.).
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