Artikel 28
Gebarungskontrolle
(1) In den Vereinsstatuten ist festzulegen, daß die Kontrollorgane des Vereins jährlich die Gebarung des Vereins zu prüfen haben. Sie können sich dafür der Kontrollorgane der Vertragsparteien bedienen.
(2) Die Gebarung ist auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
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