Artikel 27
Finanzierung
(1) Die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Instituts für Bautechnik verbundenen nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Instituts verbleibenden Kosten sind zwischen den Vertragsparteien nach dem Volkszahlschlüssel des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes zu bestreiten.
(2) Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.
(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist zur sparsamen Verwendung seiner finanziellen Mittel gehalten und hat über die jeweilige Höhe der benötigten Beiträge unter Berücksichtigung seiner Einnahmen und des vorhandenen Vereinsvermögens jährlich einen Vorschlag zu erstatten, der der Genehmigung durch die Vertragsparteien unterliegt.
(4) Sollte sich nach Gegenrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ein Einnahmenüberschuß des Instituts ergeben, so ist dieser zum Ausgleich von künftigen Verlusten vorzutragen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden