Artikel 26
Organisation
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereins "Österreichisches Institut für Bautechnik" zu werden.
(2) Organe des gemeinnützigen Vereins sollten jedenfalls sein:
a) Generalversammlung,
b) Vorstand,
c) Kontrollorgane,
d) Schiedsausschuß,
e) Geschäftsführung.
(3) Alle Organe sind dazu verpflichtet, ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung zu besorgen. Sie sind zu sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Österreichische Institut für Bautechnik
a) institutseigenes Personal,
b) personelle Ressourcen der Vertragsparteien sowie
c) externe Sachverständige
heranziehen.
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