Artikel 25
Aufgaben
Das Österreichische Institut für Bautechnik hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen:
1. die Anerkennung (Akkreditierung) von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte gemäß Art. 6;
2. die Erteilung der europäischen technischen Zulassung gemäß Art. 10;
3. die Koordinierung der Arbeit von Ausschüssen für die Erstattung technischer Gutachten für die Harmonisierung von Bauvorschriften;
4. die Koordinierung der Interessen der Vertragsparteien im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler - insbesondere europäischer - technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch
a) die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;
b) die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung;
c) die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Zulassungsstellen;
5. die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung, ob die Verwendung von Bauprodukten, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, als konform mit den Vorschriften der Vertragsparteien oder mit ausländischen nationalen Vorschriften gelten kann (Sonderverfahren nach Art. 16 Bauproduktenrichtlinie);
6. die Führung eines jeweils auf dem letzten Stand befindlichen Verzeichnisses aller in Österreich gültigen oder abgelehnten Zertifizierungen und europäischen technischen Zulassungen sowie der in Österreich akkreditierten Überwachungs- und Prüfstellen sowie der österreichischen Zertifizierungsstellen;
7. die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten;
8. die Mitwirkung bei der Erteilung der österreichischen technischen Zulassung.
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