II. A b s c h n i t t
Österreichisches Institut für Bautechnik
Artikel 24
Einrichtung
(1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein "Österreichisches Institut für Bautechnik" als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereins werden in den Vereinsstatuten bestimmt.
(2) In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln:
a) Vereinszweck,
b) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und nähere Bestimmungen hiezu,
c) Mitgliedschaft und Beendigung derselben,
d) Rechte und Pflichten der Mitglieder,
e) Vereinsorgane und nähere Bestimmungen hiezu,
f) Ausschüsse für Grundsatzfragen und Sachverständigenbeiräte,
g) Gebarungskontrolle und nähere Bestimmungen hiezu,
h) Statutenänderung und Auflösung des Vereins.
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