LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenUmsetzung der EG-BauproduktenrichtlinieArt. 24

Art. 24

In Kraft seit 24. Mai 1993
Up-to-date

II. A b s c h n i t t

Österreichisches Institut für Bautechnik

Artikel 24

Einrichtung

(1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein "Österreichisches Institut für Bautechnik" als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereins werden in den Vereinsstatuten bestimmt.

(2) In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln:

a) Vereinszweck,

b) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und nähere Bestimmungen hiezu,

c) Mitgliedschaft und Beendigung derselben,

d) Rechte und Pflichten der Mitglieder,

e) Vereinsorgane und nähere Bestimmungen hiezu,

f) Ausschüsse für Grundsatzfragen und Sachverständigenbeiräte,

g) Gebarungskontrolle und nähere Bestimmungen hiezu,

h) Statutenänderung und Auflösung des Vereins.

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