Artikel 23
Verbote des Inverkehrbringens
Werden Bauprodukte, für die die Erklärung der Konformität durch den Hersteller, ein Konformitätszertifikat oder allenfalls eine österreichische technische Zulassung zwingend notwendig ist, in Verkehr gebracht, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, so kann der Hersteller oder sein inländischer Vertreter durch die in den Rechtsvorschriften bestimmten Behörden gezwungen werden, die Voraussetzungen nachzuholen bzw. bis zum Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Produkte nicht in Verkehr zu bringen.
Dazu können auch Vorschriften über eine allenfalls notwendige Beschlagnahme auf Kosten des Herstellers oder seines Vertreters vorgesehen werden.
Die Vertragsparteien sehen in den Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen vor, wobei diese Bestimmungen auch auf solche Produkte anzuwenden sind, die ungerechtfertigt gekennzeichnet wurden.
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