Artikel 22
Inverkehrbringen von Bauprodukten
(1) Bauprodukte dürfen jedenfalls in Verkehr gebracht werden, wenn sie
a) einer europäischen technischen Spezifikation entsprechen und ein für dieses Produkt notwendiges Konformitätsnachweisverfahren erfolgt ist,
b) eine österreichische technische Zulassung besitzen,
c) das Produkt keinen wesentlichen Anforderungen im Sinne des Art. 2 entsprechen muß.
(2) Die Vorschriften der Vertragsparteien über die Verwendung einzelner Bauprodukte bleiben unberührt.
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