Artikel 21
Gegenseitige Anerkennung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Zertifizierungen und den ersten Teil (Produktbeschreibung einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen) von österreichischen technischen Zulassungen gegenseitig anzuerkennen. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist jährlich von den erteilten Rechtsakten zu verständigen, wobei hierüber eine Veröffentlichung durch das Österreichische Institut für Bautechnik vorzunehmen ist.
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