Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist.
(2) Eine Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist.
(3) Eine Prüfstelle ist ein Laboratorium, das Prüfungen durchführt.
(4) Ein Prüfbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(5) Die Überwachung besteht aus der Überprüfung eines (einer) Produktionsmusters, Produktes, Dienstleistung, Verfahrens oder Werkes und Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung.
(6) Eine Überwachungsstelle ist eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt.
(7) Ein Überwachungsbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(8) Die Konformität ist die Übereinstimmung eines Produktes, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder von Personen mit Rechtsvorschriften, Normen oder anderen normativen Dokumenten.
(9) Die Zertifizierung ist die förmliche Bescheinigung der Konformität mit einer europäischen technischen Spezifikation durch eine Zertifizierungsstelle; auf Grund einer solchen Bescheinigung (Zertifikat) ist die Konformität eines Produktes durch das CE-Zeichen zum Ausdruck zu bringen.
(10) Eine europäische technische Spezifikation ist entweder eine harmonisierte Norm, eine europäische technische Zulassung oder eine anerkannte nationale Norm.
(11) Eine Zertifizierungsstelle ist eine Institution, die Zertifizierungen durchführt.
(12) Unter Institution im Sinne der vorstehenden Absätze sind juristische und physische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften zu verstehen.
(13) Ein Qualitätssicherungshandbuch ist eine Dokumentation, in der die spezifischen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht.
(14) Bauprodukte sind alle diejenigen Produkte, die hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerken des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden.
(15) Harmonisierte Normen im Sinne des Abs. 10 sind von europäischen Normungsorganisationen (CEN/CENLEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln auf Grund eines Mandates der Kommission der EG.
(16) Anerkannte nationale Normen im Sinne des Abs. 10 sind in Mitgliedsstaaten des EWR für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen auf Grund eines gemäß der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen.
(17) Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird.
(18) Wesentliche Anforderungen sind die an ein Bauwerk normalerweise zu stellenden Anforderungen im Hinblick insbesondere auf mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(19) Eine österreichische technische Zulassung ist der Nachweis der Brauchbarkeit von Bauprodukten, für die keine europäische technische Spezifikation vorliegt; ein CE-Zeichen wird hiefür nicht erteilt.
(20) Die Brauchbarkeit liegt für ein Produkt dann vor, wenn es die wesentlichen Anforderungen erfüllt und das CE-Zeichen trägt oder eine österreichische technische Zulassung erteilt wurde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise