Artikel 19
Österreichische technische Zulassung
(1) Liegen für ein Bauprodukt, das wesentliche Anforderungen zu erfüllen hat, keine europäischen technischen Spezifikationen vor, so kann der österreichische Hersteller oder sein Vertreter bei einer hiefür eingerichteten Zulassungsstelle eine österreichische technische Zulassung beantragen.
(2) Die zur Beurteilung des Produktes erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Produktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung durch geeignete Personen vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(3) Die österreichische technische Zulassung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil besteht aus einer technischen Beschreibung des Produktes einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen, für das die Zulassung beantragt wurde. Der zweite Teil beinhaltet die jeweiligen Verwendungsbestimmungen der Rechtsvorschriften jener Vertragspartei, die die Zulassung erteilt.
(4) Den Vertragsparteien steht es offen, in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, daß eine österreichische technische Zulassung für bestimmte Bauprodukte verpflichtend ist.
(5) Die österreichische technische Zulassung ist in der Form einer auf höchstens drei Jahre befristeten Bescheinigung zu erteilen.
(6) Vor Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme des Österreichischen Instituts für Bautechnik einzuholen.
(7) Ein Antrag auf österreichische technische Zulassung ist formlos zurückzuweisen, wenn das Österreichische Institut für Bautechnik feststellt, daß das Produkt keine wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine österreichische technische Zulassung gegeben ist.
(8) Bestehende öffentlich-rechtliche Verwendungsbeschränkungen bleiben unberührt.
(9) Durch die Erteilung der österreichischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(10) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand der von ihr erteilten österreichischen technischen Zulassung und hat dies auch dem Österreichischen Institut für Bautechnik zur Kenntnis zu bringen. Das Österreichische Institut für Bautechnik veröffentlicht jährlich eine Liste der in Österreich erteilten österreichischen technischen Zulassungen.
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