Artikel 18
Sonderverfahren
(1) Wenn für ausländische Bauprodukte keine harmonisierten europäischen Spezifikationen vorliegen, so hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag diese Produkte insofern zu prüfen, ob die im Herstellungsland des Erzeugers durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von den dafür benannten Stellen für ordnungsgemäß befunden sind und ob dies als konform mit den geltenden österreichischen Vorschriften ist bzw. die Prüfungen und Überwachungen nach den in Österreich geltenden Bestimmungen gleichwertig durchgeführt wurden.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dabei Kontakt mit den ausländischen Stellen aufzunehmen und alle erforderlichen Informationen zu geben bzw. einzuholen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise