Artikel 16
Zertifizierungsstellen
(1) Zertifizierungsstellen bedürfen zu einem ordnungsgemäßen Tätigwerden einer Akkreditierung durch das Österreichische Institut für Bautechnik (II. Abschnitt).
(2) Als Zertifizierungsstellen für Bauprodukte gemäß der Bauproduktenrichtlinie können nur Stellen der Vertragsparteien anerkannt werden. Eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Zertifizierungsstelle besteht jedoch nicht. Zwischen mehreren Zertifizierungsstellen mit demselben Aufgabenbereich kann der Antragsteller frei wählen.
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