Artikel 15
Akkreditierung von Zertifizierungsstellen
(1) Zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Zertifizierungsstellen müssen über einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichend Personal verfügen, das die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen muß.
2. Für jedes Fachgebiet bzw. jeden Fachbereich muß aus dem Kreis des Fachpersonals (Z. 1) ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der Zertifizierungstätigkeit trägt.
3. Hinsichtlich des verantwortlichen Leiters (Z. 1) und des (der) Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.
4. Zertifizierungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.
5. Zertifizierungsstellen haben ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal zur Verfügung stehen muß.
(2) Jede Vertragspartei kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Organisation der akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Zertifikates und das Qualitätssicherungssystem erlassen, um die Qualifikation der Zertifizierungsstelle im Vergleich zum internationalen Niveau zu sichern. Vor Erlassung einer derartigen Verordnung haben die Vertragsparteien einander Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Zeichnungsberechtigte von Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Dies gilt als gewährleistet, wenn eine Person in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich
1. qualifiziert ist und
2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann oder
3. sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, daß sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann.
(4) Die Zertifizierungsstelle muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium und ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorgesehen sind; dem Lenkungsgremium müssen die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat die Erfüllung aller Voraussetzungen zu dokumentieren.
(6) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Eine Akkreditierung als Überwachungsstelle ist dann erforderlich, wenn die Zertifizierungsstelle Überwachungen selbst durchführt. Wird von der Zertifizierungsstelle selbst weder geprüft noch überwacht, so hat sie sich akkreditierter Stellen zu bedienen.
(7) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens einschließlich allfälliger Prüf- und Überwachungsberichte festgehalten werden. Diese Aufzeichnungen müssen zumindest zehn Jahre aufbewahrt werden.
(8) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein und mindestens jährlich allen anderen Zertifizierungsstellen nach dieser Vereinbarung übermittelt werden.
(9) Die Zertifizierungsstelle muß über dokumentierte Verfahren hinsichtlich der Zertifizierung verfügen.
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