Artikel 14
Konformitätszertifikat
(1) Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zertifizierungsstelle ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität ergeben haben, mit Bescheid.
(2) Der Zertifizierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
3. Beschreibung des Bauproduktes, einschließlich der Produktmerkmale und Klassen oder Leistungsstufen,
4. die technischen Spezifikationen, die für die Beurteilung des Bauproduktes maßgeblich sind,
5. besondere Verwendungshinweise,
6. die Nummer des Zertifikates,
7. die Gültigkeitsdauer des Zertifikates,
8. Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikates.
Ein Konformitätszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem Mitgliedsstaat des EWR ist in einer beglaubigten Übersetzung anzuerkennen.
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