Artikel 13
Konformitätserklärung des Herstellers
(1) Der Hersteller kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 gegeben sind und dies in einer technischen Spezifikation vorgesehen ist, den Nachweis der Übereinstimmung eines Bauproduktes sowie der Durchführung der notwendigen Überprüfungen selbst erklären. Diese Erklärung ist in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten und ständig vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren. Über Verlangen ist sie der Zertifizierungsstelle vorzulegen.
(2) Die Konformitätserklärung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
2. Beschreibung des Bauproduktes,
3. die technische Spezifikation sowie das Nachweisverfahren, die für die Beurteilung des Bauproduktes maßgeblich sind,
4. besondere Verwendungshinweise,
5. Namen und Anschriften der allenfalls betroffenen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,
6. Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines Vertreters ermächtigt ist.
(3) Die Erklärung der Konformität darf nur ausgesprochen werden, wenn auf Grund der durchzuführenden Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß das hergestellte Produkt den dafür maßgeblichen Spezifikationen entspricht.
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