Artikel 12
Zertifizierung - Konformitätsnachweisverfahren
(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach bekannt gemachten harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen oder nach europäischen technischen Zulassungen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Spezifikationen.
(2) Die Elemente zum Nachweis der Konformität können sein:
1. Erstprüfung des Bauproduktes durch den Hersteller;
2. Erstprüfung des Bauproduktes durch eine Prüfstelle;
3. Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder einer Prüfstelle;
4. Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle;
5. Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Produktpaket durch den Hersteller oder eine Prüfstelle;
6. Ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle);
7. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle.
Die Elemente können nach den Anforderungen der jeweiligen technischen Spezifikation auch miteinander verbunden werden.
(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
1. Konformitätserklärung des Herstellers (Art. 13) oder
2. ein Konformitätszertifikat (Art. 14).
(4) Das Nachweisverfahren für die einzelnen Bauprodukte ergibt sich im einzelnen aus den bekannt gemachten harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen oder aus den europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 2 Z. 1 und Z. 6 sowie die Bescheinigung der Konformität nach Abs. 3 Z. 1.
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