Artikel 10
Europäische technische Zulassung
(1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zulassungsstelle nach Art. 11 eine europäische technische Zulassung in der Form einer Bescheinigung, wenn für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte nationale Normen vorliegen, für dieses Produkt Leitlinien bekanntgemacht sind und das Produkt brauchbar ist. Der Vertreter muß seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR haben. Die zur Beurteilung des Produktes erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ist unzulässig, wenn für dasselbe Produkt desselben Herstellers bereits bei einer anderen Zulassungsstelle ein Antrag gestellt wurde.
(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Produktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfügung zu stellen und auf Anordnung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung. Sind Leitlinien nicht erstellt, kann die Zulassung nur erteilt werden, wenn hierüber von der Zulassungsstelle das Einvernehmen mit dem gemeinsamen Gremium der europäischen Zulassungsstellen über die Brauchbarkeit und deren Nachweis hergestellt wurde.
(5) In der Zulassung muß auch das notwendige Konformitätsnachweisverfahren festgelegt werden.
(6) Die Zulassung wird auf Widerruf und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre betragen soll. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre ist über schriftlichen Antrag möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muß. Die nachträgliche Aufnahme von zusätzlichen Anforderungen, die sich auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit, Gesundheit und den Umweltschutz ergeben und sich auf die Herstellung, Produkteigenschaften, Verwendung bzw. Anweisungen an den Verwender beziehen, ist jederzeit möglich.
(7) Durch die Erteilung der europäischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(8) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der europäischen technischen Zulassung sind vom Antragsteller zu tragen.
(9) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand und wesentliche Inhalte der von ihr erteilten europäischen technischen Zulassung und hat dies auch den anderen nach der Bauproduktenrichtlinie bestimmten Zulassungsstellen zur Kenntnis zu bringen. Ausfertigungen sind anderen Zulassungsstellen über Antrag zuzuleiten.
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